top of page

Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins Finning e. V.

mit Änderungen und Ergänzungen nach Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammung vom 30. April 1976 und der ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 18. Februar 1983, 17. März 1995 und 16. März 2007.

Paragraph 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Turn- und Sportverein (TSV) Finning e. V. mit Sitz in 86923 Finning hat den Zweck, das Turn-, Sport- und Kulturwesen zu fördern, den Geist und den Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 52  Abgabenordnung. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:

  1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.

  2. Instandhaltungen der Vereinsanlagen sowie der Turn- und Sportgeräte.

  3. Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergl.

  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

Paragraph 2
Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband e. V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen und die Satzungen und Ordnungen dessen Fachverbände an.

Paragraph 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen, passive sind solche, die in keiner Abteilung tätig sind.

  2. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Einschränkungen aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptauschuss. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig.

  4. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Paragraph 4
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Diese Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  2. Ein Mitglied kann vom Hauptausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

    4. wegen unehrenhaften Handlungen,

    5. bei aktiver Betätigung in anderen Vereinen, für die auch in den Abteilungen des TSV Finning Gelegenheit geboten wird.

    Es kann auch ein zeitlich begrenzter Ausschluss erfolgen.
    Gegen den Beschluss des Hauptausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen (gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an) das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen geheim. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

Paragraph 5
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Hauptausschusses und der Abteilungen verstoßen, kann nach vorheriger Anhörung vom Hauptausschuss ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins verhängt werden.

Paragraph 6
Beiträge und Gebühren

  1. Der monatliche Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Sonstige Gebühren können vom Hauptausschuss bestimmt werden.

  3. Bei Eintritt hat jedes Mitglied einen Monatsbeitrag zu leisten.

  4. Für Jugendliche, Erwerbslose und Ehegatten ermäßigen sich die Beiträge.

  5. Der Erlass der Beiträge für Mitglieder kann in besonderen Fällen erfolgen. Die Entscheidung darüber fällt im Einzelfall der Hauptausschuss.

Paragraph 7
A) Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. In den Vorstand und den Hauptausschuss können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden.

  5. In den Vereinsausschuss sind alle Mitglieder wählbar.

  6. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

B) Wahlen

Wahlen für den Hauptausschuss finden in der Jahreshauptversammlung statt und zwar bei geraden Jahren Vorstand, Kassier, Schriftführer und Jugendleiter (Wahldauer 2 Jahre) und bei ungeraden Jahren die Abteilungsleiter (Wahldauer 2 Jahre).

Paragraph 8
Vereinsorgane

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten. Die Leitung des Vereins obliegt den Vereinsorganen. Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vereinsausschuss

  3. der Hauptausschuss

  4. der Vorstand

Paragraph 9
Mitgliederversammlungen

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im 1. Kalendervierteljahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,

    1. wenn der Vorstand oder der Hauptausschuss dies beschließen

    2. wenn mindestens 1/5 der Mitglieder (ab 16. Lebensjahr) mit Namensunterschrift unter Angabe des Zwecks, der Gründe usw. dies verlangen. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Hauptausschuss. Sie geschieht in Form eines Aushangs in den verschiedenen Ortsteilen sowie im Vereinsaushängekasten. Auswärts wohnende Mitglieder sind schriftlich zu verständigen.

  5. Die Tagesordnung für die Ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes

    2. Bericht des Hauptausschusses

    3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    4. Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder

    5. Wahlen

    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

    In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Vereinsorgane neu zu wählen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Neuwahl des Hauptausschusses erfolgt geheim und schriftlich und in einzelnen Wahlgängen. Bei nur einem Wahlvorschlag kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Die Neuwahl des Vereinsausschusses braucht nicht geheim durchgeführt zu werden.
    Ist  bei der Wahl des 1. Vorsitzenden durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen sowie einer Satzungsänderung notwendig.

  8. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

  9. Kommt die Jahreshauptversammlung zu keiner Neuwahl des Vorstandes, ist der bisherige Vorstand bis zur nächsten, innerhalb 14 Tagen einzuberufenden Mitgliederversammlung kommissarisch im Amt.

Paragraph 10
Vereinsausschuss

Dem Vereinsausschuss gehören an:

  1. der Vorstand

  2. der Hauptausschuss

  3. die Übungsleiter

  4. die Betreuer, Platz- und Hauswarte

  5. Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks-und Landesbebene

  6. Schiedsrichter

  7. Kassenprüfer

Paragraph 11
Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören normalerweise an

    1. der Vorsitzende

    2. der 2. Vorsitzende

    3. der 3. Vorsitzende

    4. der 1. Kassier

    5. der 1. Schriftführer

    6. die Abteilungs- und Jugendleiter

    7. der Festorganisator

    8. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit

    Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden, sie kann weitere oder auch weniger Hauptausschussmitglieder, deren Aufgabenbereich sie bestimmen kann, wählen.

  2. Für die Hauptausschussmitglieder oder Vorstandsmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Hauptausschuss Ersatzmitglieder bestellen.

  3. Der Hauptausschuss leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt im Rahmen der Satzung über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlungen geregelt wurden.

  4. Die Sitzungen des  Hauptausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Hauptausschussmitglieder es verlangen.

  5. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Hauptausschussmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit.

  6. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören auch Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern lt. §§ 4 und 5 der Satzung.

  7. Der Hauptausschuss legt außerdem Gebühren, Nebenordnungen, Platzordnungen und Spielordnungen der Abteilungen fest.

  8. Gegen die Beschlüsse des Hauptausschusses steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen.

Paragraph 12
Vorstand

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter (2. Vorstand, 3. Vorstand). Sie vertreten den Verein nach außen und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.

Paragraph 13
Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und evtl. weitere Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Hauptvereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Festlegung und die Höhe solcher Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Beiträge und Gebühren müssen an den Hauptverein abgeführt werden.

  5. Aus der Kassenführung des Hauptvereins müssen jederzeit Einnahmen und Ausgaben einer Abteilung zu ersehen sein.

  6. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

  7. Neben-, Platz- und Spielordnungen sowie Gebührenordnungen müssen vom Hauptausschuss beschlossen werden.

  8. Die Auflösung einer Abteilung kann nur durch die Mitglieder-versammlung beschlossen werden.

Paragraph 14
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, vom Vorstand und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Paragraph 15
Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung; Rechte und Pflichten

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

  2. Ausgaben dürfen nur für sportliche, kulturelle und gesellige Zwecke lt. Satzung erfolgen.

  3. Der 1. Vorstand oder in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter ist befugt, den Verein innerhalb den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höchstbeträgen zu belasten. Belastungen des Vereins, die mit der Zustimmung des Hauptausschusses erfolgen, dürfen das Zehnfache des Höchstbetrages des 1. Vorsitzenden nicht übersteigen.
    Alle übrigen Belastungen des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  4. Alle Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimmen. Sie sind Teilhaber am Vereinseigentum und Vereinsvermögen.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

  6. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.

  7. Die Benutzung von Vereinseinrichtungen für die Mitglieder regeln die Abteilungen in eigenen Ordnungen.

Paragraph 16
Auflösung

Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Turn- und Sportvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der vier Fünftel des Mitgliederbestandes anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögendes Vereins an die Gemeinde Finning, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Die vorstehende in § 16 Abs. 2 Satz 2 geänderte Satzung vom 17. März 1995 wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt durch Versammlungsbeschluß vom 16. März 2007 in Kraft.

Finning, den 16. März 2007

bottom of page